Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der ARINKO Bautzen GmbH
(Stand 05.03.2020)
1. Geltungsbereich/Änderung der AGB
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen – AGB genannt – gelten für alle Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen gegenwärtiger und zukünftiger Geschäftsbeziehungen zwischen der ARINKO Bautzen GmbH – im Folgenden ARINKO genannt – und dem Auftraggeber bzw. Kunden – im Folgenden AG und/oder Kunde genannt – abgeschlossen werden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Auflagen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen gegenüber dem Vertragspartner erbringen oder Leistungen des Vertragspartners annehmen. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diese unabhängig vom Inhalt unserer Bestimmungen von gesetzlichen Regelungen abweichen.
1.3. Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats zugehen, nachdem die Änderungsmitteilung unserem Vertragspartner zugegangen ist.
1.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von uns gelieferten Produkte an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geliefert werden. In derartigen Fällen sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die besonderen Bestimmungen des § 474 ff. BGB bzgl. des Verbrauchsgüterkaufes zur Anwendung kommen.
1.5. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, Zahlungen entgegenzunehmen oder sonstige Erklärungen, insbesondere eine Garantie, Erklärungen zur Beschaffenheit oder Verwendungseignung der Ware oder zur Gewährleistung, abzugeben. Sie sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen.
2. Vertrag/Vorgaben
2.1. Der Konstruktions- und Entwicklungsvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des AG und Annahmebestätigung durch ARINKO rechtswirksam in Kraft. Gleiches gilt für den Liefervertrag von Waren und anderen Leistungen.
2.2. ARINKO hat bei der Erstellung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihr vom AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
2.3 Im Rahmen der Vertragsanbahnungsphase behält sich ARINKO die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bzw. Hilfsmittel uneingeschränkt vor. Eine Weiterleitung durch den AG an Dritte in der Vertragsanbahnungsphase ist ohne die vom AG vorher eingeholte schriftliche Zustimmung von ARINKO nicht erlaubt.
2.4 Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass dies von ARINKO zu vertreten ist, schuldet der AG den vollen Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und darüber hinaus mindestens eine weitere Vergütung von 15 % des vereinbarten Werklohns für die auf Grund der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen. ARINKO steht es frei, darüber hinausgehende Vergütungsansprüche im Rahmen des § 649 Satz 2 BGB geltend zu machen.
2.5. ARINKO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG zu bestellen. Die sich aus dem Abschluss von Verträgen über Fremdleistungen ergebenden Verbindlichkeiten hat der AG zu übernehmen, wobei er verpflichtet ist, ARINKO im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen. ARINKO ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen an ihre Dienstleister und Subunternehmer zu vergeben, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stoßen.
3. Preise/Mehrkosten
3.1. Unsere Preise gelten netto ab Werk. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind nicht verbindlich für Nachbestellungen.
3.2. Die Kosten für Verpackung, Transport sowie Transportversicherung werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. An die für einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir sechs Monate ab Vertragsschluss gebunden. Bei längeren vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Material- oder Lohnkosten, auf der Grundlage unserer ursprünglichen Preiskalkulation, einen anteiligen Aufschlag für die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen.
3.4. Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen Konstruktions- und Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das Konstruktions- und Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge oder anderer Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten. Die Aufteilung nach Arbeitsstufen sowie die vorgenommene Zeitabschätzung in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der Auftragsabwicklung dient. Diese Regelung gilt grundsätzlich immer, wenn nicht im Einzelvertrag ausdrücklich eine Vergütung auf der Grundlage von Aufwandsnachweisen vereinbart wurde. 3.5 Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein Miturheberrecht, gleich welcher Art, begründet.
3.6. Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist ARINKO berechtigt, dies dem Kunden mitzuteilen und die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10 % des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so ist ARINKO verpflichtet, den AG in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt. Nimmt der AG das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht ARINKO auch die Vergütung für die im Rahmen der Zusatzleistung bisher geleisteten Arbeiten zu.
3.7. Gehören zum Leistungsumfang von ARINKO Montageleistungen, Versuchsdurchführungen oder ähnliche Leistungen, stellt der Kunde hierzu auf eigene Kosten das benötigte Hilfspersonal, erforderliche Gegenstände, wie Werkzeuge und ähnliches sowie Energie. Außerdem sorgt der Kunde an der Montagestelle für die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Materialen und Werkzeugen von ARINKO. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde rechtzeitig mit einem angemessenen Vorlauf unaufgefordert die notwendigen Angaben über die Lage fertiggeführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
Verzögert sich eine Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten für Ausfall- und Mehrzeiten sowie zusätzlich erforderlich werdenden Reiseaufwand des Personals von ARINKO bzw. eingesetzter Unterbeauftragter.
4. Lieferung und Leistung/Freigabe
4.1. Liefer- bzw. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Im Übrigen sind sie als annähernd und freibleibend zu betrachten. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin Versandbereitschaft melden. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt erst nach kompletter Vorlage der vom Auftraggeber vorzulegenden Daten wie Zeichnungen, Freigaben, etc. sowie nach Klärung aller offenen technischen Fragen und der Leistung aller vereinbarten Anzahlungen.
4.2. Die Freigabe der Produktion obliegt dem Kunden. Für die Serienfertigung von Teilen hat der Kunde durch eine Musteranfertigung die von ARINKO gelieferten Leistungen zu prüfen. Die Ergebnisse sind mit ARINKO gemeinsam zu besprechen. Dem AG vorgelegte Teilleistungen gelten zur weiteren Fortsetzung der Konstruktions- und Entwicklungsaufgabe als freigegeben, wenn bis spätestens zwei Wochen nach Vorlage keine berechtigten Einwände durch den AG schriftlich begründet geltend gemacht werden.
4.3. Verzögert sich die Lieferung bzw. Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer und bei Vertragsschluss nicht absehbarer Ereignisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, max. um zwei Monate. Wird aus gleichem Grund die Lieferung bzw. Leistung ohne unser Verschulden unmöglich, werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.
4.4. Wir kommen – auch im Falle kalendermäßig bestimmter oder zu bestimmender Leistungszeit –nur in Verzug, wenn uns eine schriftliche Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden maximal nur bis zur Höhe von 5 % des Auftragswertes.
4.5. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen, gleich welcher Art, im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen bzw. Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen; eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist u. a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde.
4.6. Angelieferte Gegenstände und erbrachte Leistungen sind auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Angemessene Teillieferungen bzw. -leistungen sowie handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellungen sind zulässig.
4.7. Lieferungen bzw. Leistungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, bzw. mit dem Absenden der Daten, auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
4.7. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung eine 14-tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann die nicht abgenommene Ware bzw. Leistung in Rechnung stellen sowie bis zur Abnahme angemessene Lagergebühren berechnen. Das gleiche gilt ohne Nachfristsetzung, wenn die auf Abruf bestellte Ware bzw. Leistung spätestens am 31. Dezember des Bestelljahres nicht abgenommen oder nicht abgefordert worden ist.
5. Zahlungen
5.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Sämtliche Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
5.2. Wird dieses Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde, ohne Mahnung, ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde mit einer Rechnung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht verschuldet hat.
5.3. Wechsel und Schecks werden zur Zahlung nur nach vorheriger, besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
5.4. Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit Forderungen aus eigenem Recht, die unbestritten oder rechtskräftig sind, aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Falle kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung bzw. Leistung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen – auch zukünftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Ware bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten gutgeschrieben. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu sichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
6.2. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen können.
6.3. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend § 947 f. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt.
6.4. Der Kunde tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Teilweise Zahlungen eines Schuldners des Kunden an den Kunden gelten als zunächst auf andere Forderungen des Kunden angerechnet und erst nach deren vollständiger Tilgung als auf unsere Forderung angerechnet. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den §2 bezeichneten Fällen. Der Kunde ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderung verpflichtet.
6.5. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20% übersteigt.
7. Gewährleistung
7.1. Die Leistungen der ARINKO werden nach den allgemein anerkannten, in der Praxis erprobten und bewährten Regeln der Technik erbracht. ARINKO leistet Gewähr für eine dementsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme. Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Kunden geschlossen haben. Für die Richtigkeit der Vorgaben und Daten, die uns der Kunde nennt, ist der Kunde allein verantwortlich. Wir sind zu einer Überprüfung der Vorgaben der Kunden nicht verpflichtet. Wir haften nicht für Mängel, die aus fehlerhaften Zeichnungen und CAD- bzw. sonstigen Daten des Kunden resultieren. Ist ein Fließschema, ein Entwurfsmodell, eine Bemaßung oder ähnliches Grundlage für die Erfüllungsleistung der ARINKO, sind die auf den Datenträgern, Zeichnungen, Konstruktionen, CDs etc. angegebenen Maße, verbindliche Vertragsgrundlage. Darüber hinaus haftet die ARINKO nicht. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung und der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- und Ausführungstoleranzen bzw. um geringfügige Darstellungsabweichungen von DIN – oder kundenspezifischen Zeichnungsnormen handelt. Solche unwesentlichen Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche.
7.2. Prototypen und Modelle sind aus technischen Gründen nicht zeitstabil. Das gilt unabhängig von dem für die Herstellung eingesetzten Verfahren. Diese können auch bei idealen Lagerungsbedingungen ihre Maßhaltigkeit, Form und Festigkeit verlieren. Das Verhalten der Prototypen und Modelle und der chemischen und physikalischen Beeinflussungen außerhalb des Normalbereichs ist unbekannt, so dass wir dafür keine Gewährleistung übernehmen.
7.3. Zulässige Maßabweichungen der von uns gelieferten oder konstruierten Baugruppen und Vorrichtungen richten sich nach den Mittelwerten der einschlägigen DIN-Normen. Bei von uns gelieferten Prototypen, Modellen usw. sind solche Maßtoleranzen auch dann zu akzeptieren, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf die betreffenden Maße als Voraussetzung für den Auftrag hingewiesen hat. Maßprotokolle brauchen von uns nur erstellt zu werden, wenn der Kunde Referenzmaße angibt und diese entsprechend kenntlich macht.
7.4. Bei der Anlieferung erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel sind vom Vertragspartner spätestens 14 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Aufstellung und Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt die Rüge oder ist die Rüge verspätet, verliert der Vertragspartner seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. Jegliche Bearbeitung einer Mängelanzeige durch uns, insbesondere auch die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner, bedeutet in keinem Falle ein Verzicht auf die Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Vertragspartners.
7.5. Im Falle eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Anlieferungsort verbracht wurde.
7.6. Wir können die Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn - die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen; - im Fall der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns den Betrag von 150 % des Marktwertes der Kaufsache übersteigen. Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Kunden (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben unberührt.
7.7. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, uns zunächst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er andere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Nacherfüllung bzw. zur Neuanfertigung der Konstruktionen, Zeichnungen oder Berechnungen einzuräumen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden Fällen, in denen unverhältnismäßig große Schäden drohen oder Gefährdungen für die Betriebssicherheit eintreten. Erfolgt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Kaufpreises zu erklären oder unter den Voraussetzungen der Ziffer 8– Schadenersatz zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben oder die Nacherfüllung unmöglich ist.
7.8. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Kaufsache bzw. die Werkleistung nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel liegen insbesondere vor bei nur unerheblichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der nach dem Vertrag vorausgesetzten Brauchbarkeit der Ware. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
7.9. Schadenersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner nur verlangen, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
7.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung. Bei Mängeln an Bauwerken oder Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für ausgeführte Nacherfüllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gewährleistung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung.
7.11. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Kunden mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber zu erklären. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; das gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
7.12. Der Vertragspartner kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kunden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Regress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inländischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gewährleistungshaftung, hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang unserer Gewährleistungshaftung gegenüber dem Vertragspartner in diesen Fällen gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Soweit das von uns gelieferte Produkt entgegen Ziffer 1.5. über eine Lieferkette an einen Verbraucher ausgeliefert worden ist, gelten die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Wir haften dann nicht nach §§ 478, 479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.
7.13. Die von ARINKO geschaffenen Werke sind persönliche, geistige Schöpfungen. ARINKO haftet nicht für ihre Neuheit bzw. Schutzfähigkeit.
7.14. ARINKO kann die Vergütung ihres Aufwands nach angemessenen Sätzen verlangen, soweit wir aufgrund einer Fehlermeldung oder eines geltend gemachten Mangels tätig geworden sind und sich bei der Überprüfung herausstellt, dass die von uns erbrachte Leistung keinen der Gewährleistung unterliegenden Fehler aufweist.
8. Schadenersatz/Haftungsbeschränkung
8.1. Auf Schadenersatz haften wir nur, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen (einschließlich Subunternehmer) vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; - wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfang; Garantien bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein; - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit - in den Fällen sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
8.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, soweit kein Fall des Abs. 1 vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsschluss schriftlich auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinzuweisen. Die Haftung für jegliche darüber hinausgehende Folgeschäden, wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Verlust von Informationen und Daten und für Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
8.3. Die Haftung der ARINKO beschränkt sich auf die Höhe des Auftragsvolumens, maximal jedoch auf Euro 50.000,00. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn mehrere Schäden infolge des gleichen Fehlers auftreten (Fortsetzungszusammenhang). In diesen Fällen werden alle Schäden als ein Gesamtschaden betrachtet, für den in einem Umfang gehaftet wird. Ist der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet ARINKO nur für die mit der Schadensregulierung beim Kunden eintretenden Nachteile, wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
8.4. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unser Kunde ist im Falle einer von uns zu vertretenen Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht in unmittelbarem Bezug zur Lieferung der Ware stehen, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung eines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich grob fahrlässig handeln oder bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
8.5. Schadensersatzansprüche verjähren nach 24 Monaten.
9. Schutz- und Nutzrechte, Umgang mit Daten
9.1. Haben wir nach Zeichnungen, CAD-Daten, Modellen, Mustern, Berechnungsunterlagen oder ähnlichem oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern oder leisten, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen und einen etwa entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung oder Leistung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – auch ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz unseres Aufwandes zu verlangen.
9.2. ARINKO überlassene Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Im Übrigen sind wir berechtigt, solche Zeichnungen, CAD- und sonstige Daten und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
9.3. Urheber- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an von uns oder von Dritten für uns gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, CAD-Daten, Zeichnungen und sonstigen Daten verbleiben grundsätzlich bei uns und gehen mit Lieferung nicht auf den Kunden über. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige Projekt zu nutzen. Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle) von ARINKO sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
9.4. Ohne Zustimmung von ARINKO dürfen die Konstruktions- und Entwicklungsergebnisse, technische Lösungen und Elemente daraus sowie die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Soweit zulässig, ist der AG nicht berechtigt, auf Leistungen von ARINKO Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) ohne Zustimmung von ARINKO auf seinen Namen anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen. Der AG hat ARINKO in diesem Fall von etwaigen Ansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz freizustellen.
9.5. ARINKO räumt dem AG mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des AG entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse, das einfache Nutzungsrecht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen. Für den Fall der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte durch den Individualvertrag, behält sich die ARINKO die Nutzung der durch und im Wege der Entwicklung selbst geschöpften Erkenntnisse vor.
9.6. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir die zur Verfügung gestellten Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, speichern und verwerten. Der Kunde erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass wir Daten an ihn auch über das Internet übersenden, ohne Verschlüsselungsmethoden anzuwenden, auch wenn die Vertraulichkeit der Daten dadurch nicht gewährleistet ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Weisung für den Datenversand erteilt. Mehrkosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Daten, die uns zur Verfügung gestellt worden sind, sechs Monate nach Auftragsabwicklung zu löschen.
10. Referenzen
ARINKO ist berechtigt, in Veröffentlichungen jeglicher Art (Homepage, Prospekte, Präsentationen u.ä.) auf ihre Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen bzw. diese in den vorgenannten Medien als Referenz zu verwenden und hat zu diesem Zweck Anspruch auf kostenlose Überlassung von Fotos der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Leistung hergestellt wurden.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht.
11.2. Gerichtsstand ist Bautzen. ARINKO ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3. Der Leistungs-, Zahlungs- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden ist Bautzen, Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
11.4. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
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